Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit (ab dem 12. Lebensjahr nicht gegen den Willen des Kindes, ab dem 14. Lebensjahr entscheidet das Kind selbst) steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.

Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Die Fristen in diesem Schuljahr sind zum 1. Halbjahr der 22. September 2017 und zum 2. Halbjahr der 09. Februar 2018.